Die enormen Vorteile einer Luft-Wärmepumpe
6. September 2023Auswirkung der Energiekrise für deutsche Haushalte
25. Oktober 2023Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz schreibt vor, dass neue Heizungsanlagen ab dem 1. Januar 2024 erneuerbare Energien nutzen müssen, was mittel- bis langfristig zu einer schrittweisen Umsetzung einer kostengünstigen, stabilen und klimafreundlichen Wärmeversorgung führen wird. Spätestens 2045 werden fossile Brennstoffe vollständig aus dem Gebäudesektor verschwunden sein und alle Heizungsanlagen müssen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Wichtige Fakten zum Gesetz
1. Neue Heizungen
Ab 2024 müssen alle neu installierten Heizungsanlagen zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden. In Neubaugebieten wird diese Vorschrift ab dem 1. Januar 2024 sofort gelten. In der Zwischenzeit gelten für bestehende und neue Gebäude außerhalb von Neubaugebieten längere Übergangsfristen. Große Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen den Einsatz klimafreundlicher Energien beim Austausch von Heizungsanlagen bis spätestens 30. Juni 2026 durchsetzen. Kleinere Städte haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit, sich an die gleiche Regelung zu halten. In den Fällen, in denen die Gemeinden bereits Flächennutzungsentscheidungen getroffen haben, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigen, können die Fristen früher ablaufen.
Um das Ziel der Umstellung auf erneuerbare Energien voranzutreiben, spielen die Kommunen eine entscheidende Rolle dabei, wie die Wärmeversorgung organisiert und die Infrastruktur entwickelt wird. In diesem Zusammenhang entwickeln die Kommunen Wärmepläne, die verschiedene Faktoren berücksichtigen, wie z.B. die Machbarkeit des Anschlusses an ein Fernwärmenetz, die Möglichkeit der Nutzung einer dezentralen Wärmeversorgung (z.B. Wärmepumpen) oder die mögliche Umstellung von Gasnetzen auf Wasserstoff. Mit diesen Informationen können Immobilieneigentümer fundierte Entscheidungen darüber treffen, ob sie sich für eine zentrale Wärmeversorgung oder alternative technische Lösungen entscheiden, bei denen erneuerbare Energien im Vordergrund stehen.
2. Funktionierende Öl- oder Gasheizung
Betriebsbereite Heizgeräte können in Betrieb bleiben, auch wenn eine Heizungsanlage reparaturbedürftig ist. Der Austausch einer Erdgas- oder Ölheizung ist nur dann erforderlich, wenn das System nicht repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (im Falle eines Konstanttemperaturkessels). In solchen Fällen gibt es Übergangslösungen mit mehrjährigen Übergangsfristen, während Eigentümern, die von der Verpflichtung zum Heizen mit erneuerbaren Energien betroffen sind, Ausnahmen gewährt werden können.
Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden:
Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:
2029: mindestens 15 Prozent
2035: mindestens 30 Prozent
2040: mindestens 60 Prozent
2045: 100 Prozent
3. Förderung
Die Bundesregierung stellt weiter Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen zur Verfügung, um die Umstellung auf ein Heizsystem zu unterstützen, das zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Umstieg auf klimafreundliche und nachhaltige Heizsysteme für alle Bürger, insbesondere für diejenigen mit geringem und mittlerem Einkommen, zugänglich ist.
Weitere Informationen zur Förderung weiter unten.
Hier finden Sie Informationen zu den Fördersätzen bis Ende 2023: https://aircona.de/foerderung-einer-waermepumpenanlage/
4. Mieter/innen-Schutz
Um die Mieter vor überhöhten Kosten zu schützen, haben Vermieter die Möglichkeit, maximal 10 % der Kosten umzulegen, wenn sie sich für die Modernisierung oder Renovierung ihrer Heizungsanlage entscheiden. Diese Umlage unterliegt jedoch einer Begrenzung, da die monatliche Miete nicht um mehr als 50 Cent pro Quadratmeter und Monat angehoben werden darf. Es ist erwähnenswert, dass, wenn die Modernisierungsinitiative von der Bundesregierung finanziert wurde, der Betrag der Subvention von den gesamten Modernisierungskosten abgezogen werden muss, bevor die Kosten verteilt werden können.
Fördermöglichkeiten ab 01.2024
30% GRUNDFÖRDERUNG
Für den Umstieg auf Erneuerbares Heizen. Das hilft dem Klima und die Betriebskosten bleiben stabiler im Vergleich zu fossil betriebenen Heizungen.
30% EINKOMMENSABHÄNGIGER BONUS
Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr.
20% GESCHWINDIGKEITSBONUS
Für den frühzeitigen Umstieg auf Erneuerbare Energien bis Ende 2028. Gilt zum Beispiel für den Austausch von Öl-, Kohle-oder Nachtspeicher-Heizungen sowie von Gasheizungen (mindestens 20 Jahre alt).
BIS ZU 70% GESAMTFÖRDERUNG
Die Förderungen können auf bis zu 70% Gesamt-förderung addiert werden und ermöglichen so eine attraktive und nachhaltige Investition.
Wichtig: Die Förderung wird auf maximal 30.000€ Investitionskosten gewährt.
Quelle: BMWK
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Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz schreibt vor, dass neue Heizungsanlagen ab dem 1. Januar 2024 erneuerbare Energien nutzen müssen, was mittel- bis langfristig zu einer schrittweisen Umsetzung einer kostengünstigen, stabilen und klimafreundlichen Wärmeversorgung führen wird. Spätestens 2045 werden fossile Brennstoffe vollständig aus dem Gebäudesektor verschwunden sein und alle Heizungsanlagen müssen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden.